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Hilf uns, Hunderte Hunde in Sicherheit zu bringen

Unsere schlimmsten Befürchtungen haben sich bestätigt: Auch private Tierheime in der Türkei sind nicht mehr sicher. Selbst unseren Partnervereinen drohen Kündigungen und Beschlagnahmungen. Für uns steht fest: Um gefährdete Hunde langfristig schützen zu können, brauchen wir einen eigenen Zufluchtsort. Deshalb haben wir einen alten Bauernhof nahe Antalya gekauft!

Hilf uns jetzt, diesen Zufluchtsort für die letzten Straßentiere der Türkei aufzubauen!

Wie wir in der Türkei helfen

 

AKTUELLER NOTFALL: Fast 400 Tieren drohte die Beschlagnahmung

Die Hunde und Katzen unseres Partnervereins KuHayDer waren akut bedroht. Obwohl uns die Behörden schriftlich eine Frist bis Ende Oktober zugesichert hatten, wurde diese plötzlich vorverlegt. Wir mussten schnell handeln.

Ein Umzug in ein anderes, nur angemietetes Shelter hätte den Tieren keine langfristige Sicherheit geboten. Unsere Anwälte vor Ort haben uns bestätigt: Am sichersten sind die Tiere auf einem eigenen Grundstück, wenn sie richtig gechippt und registriert sind.

Dank der VETO-Community konnten wir mit den bisherigen Spenden für die Rettungsmission Türkei einen alten Bauernhof nahe Antalya kaufen! Die ersten 200 Tiere sind bereits in provisorische Unterkünfte auf dem Bauernhof eingezogen. Weitere 45 Hunde haben bei Verein Tierschutz Lara Kundu dauerhaft ein neues Zuhause gefunden. 41 Tiere warten derzeit bei anderen Partnervereinen und 38 in einer Hundepension auf ihren Umzug. Weitere 61 werden vorübergehend noch bei KuHayDer im sicheren Bereich versorgt.

Jetzt müssen wir das Gelände dringend ausbauen, damit auch die übrigen Tiere einziehen können und alle langfristig gut versorgt sind.


 

Eingefangen. Weggesperrt. Getötet.

Eigentlich sollen die neuen Regeln Straßenhunde schützen. Doch für viele Tiere endet das Einfangen in Leid und Tod. In überfüllten Tierheimen fehlt es an Futter und an medizinischer Versorgung. Hunde sterben an Krankheiten und an mangelnder Versorgung. Andere werden getötet.

Doch was davon ist nach türkischem Recht überhaupt erlaubt? Wann dürfen Hunde getötet werden und welche Pflichten haben die Behörden gegenüber den Tieren, die sie eingefangen haben?

 

Gesetz vs. Realität

Der VETO-Faktencheck

Auf dem Papier gibt es klare Regeln für den Umgang mit Straßenhunden. Sie bestimmen unter anderem, wann Hunde getötet werden dürfen, wie eingefangene Tiere versorgt werden müssen und welche Verantwortung die Kommunen tragen. Wir haben zentrale Behauptungen juristisch prüfen lassen.

Behauptung 01

„Straßenhunde dürfen getötet werden, wenn Tierheime voll sind.“

Diese Behauptung ist

FALSCH

Das sagt der Jurist

Ein volles Tierheim begründet keine automatische Tötungsbefugnis. Erforderlich sind eine tragfähige Rechtsgrundlage und die Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

Behauptung 02

„Alte oder kranke Straßenhunde dürfen grundsätzlich eingeschläfert werden.“

Diese Behauptung ist

FALSCH

Das sagt der Jurist

Alter allein rechtfertigt keine Einschläferung. Bei Krankheiten kommt es auf die gesetzlichen Voraussetzungen und eine tierärztliche Beurteilung an, nicht auf pauschale Kategorien.

Behauptung 03

„Kommunen müssen eingefangene Hunde dauerhaft in Tierheimen unterbringen.“

Diese Behauptung ist

IM KERN RICHTIG

Das sagt der Jurist

Im Grundsatz richtig: Eingefangene herrenlose Hunde sollen bis zur Vermittlung untergebracht werden. Das bedeutet keine ausnahmslose lebenslange Unterbringung im selben kommunalen Tierheim.

Behauptung 04

„Tierheime müssen die aufgenommenen Hunde mit Futter, Wasser und medizinischer Betreuung versorgen.“

Diese Behauptung ist

RICHTIG

Das sagt der Jurist

Aufgenommene Hunde müssen ausreichend versorgt und erforderlichenfalls tiermedizinisch behandelt werden. Die Unterbringungspflicht entbindet Kommunen nicht von ihren gesetzlichen Pflichten zum Schutz der Tiere.

Behauptung 05

„Wer Straßenhunde auf der Straße füttert, macht sich strafbar.“

Diese Behauptung ist

FALSCH

Das sagt der Jurist

Das bloße Füttern ist keine eigenständige Straftat nach dem Tierschutzgesetz. Konkrete örtliche Beschränkungen und andere Rechtsvorschriften müssen gesondert geprüft werden.

Behauptung 06

„Auch registrierte und gechippte Hunde dürfen von den Behörden eingefangen oder beschlagnahmt werden.“

Diese Behauptung ist

UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN RICHTIG

Das sagt der Jurist

Chip und Registrierung verhindern rechtmäßige Schutzmaßnahmen nicht. Sie erlauben Behörden aber auch nicht, ordnungsgemäß gehaltene Hunde ohne Rechtsgrundlage zu beschlagnahmen.

Das Gesetz allein schützt keinen Hund

Selbst wenn Vorschriften Schutz, Versorgung und klare Voraussetzungen für Tötungen vorsehen, sehen wir, dass Hunde leiden und sterben. Deshalb müssen wir jetzt handeln. Auf dem neuen Grundstück, entsteht mit deiner Hilfe ein sicherer Zufluchtsort für Hunderte Hunde.

 

Eine Chronik des Leids


März 2025

Hunde in Massengräbern verscharrt

Drohnen- und Videoaufnahmen zeigen, wie Hunde an abgelegene Orte gebracht und in Massengräbern verscharrt werden. In städtischen Tierheimen werden außerdem Müllsäcke voller toter Hunde gefunden. Berichten zufolge waren einige der verscharrten Tiere noch am Leben.


April 2025

Über 1.000 Hunde auf einem riesigen Areal

Bei unserer Reise in die Türkei stoßen wir nahe Konya auf ein riesiges Auffanglager. Mehr als 1.000 Hunde sind dort auf einer weitgehend kahlen Fläche untergebracht, mit kaum Schutz vor Sonne und Witterung. Der Zutritt zum Gelände wird uns verweigert.


August 2025

Die Straßen sind plötzlich leer

In Gölcük sollen mehr als 90 Prozent der ehemals rund 5.000 Straßenhunde verschwunden sein. Die vorhandenen Tierheime bieten jedoch nur Platz für einen Bruchteil von ihnen. Was mit den übrigen Hunden geschehen ist, bleibt unklar.


September 2025

Eine Tierschützerin erzählt, was sie erlebt

Tierschutzaktivistin Amina Meric berichtet uns von Zuständen, die sie selbst erlebt hat: ausgehungerte und verletzte Hunde, fehlende medizinische Versorgung und Hunderte Welpen, die auf engstem Raum zwischen kranken und bereits toten Tieren liegen.


September 2025

Das Leid in den Sheltern ist kein Einzelfall

Immer neue Aufnahmen zeigen hungernde und kranke Hunde, überfüllte Gehege und fehlende medizinische Versorgung. Der türkische Aktivist Ibrahim Kaya hat mehr als 500 Shelter besucht und berichtet von weitverbreiteten katastrophalen Zuständen.


April 2026

Tote Welpen in den Gehegen

Neue Aufnahmen aus dem staatlichen Tierheim in Bucak zeigen verletzte und stark abgemagerte Hunde. In den Gehegen liegen tote Welpen zwischen den lebenden Tieren. Auch hier fehlt es an ausreichender Versorgung und medizinischer Betreuung.


September 2026

Auch private Shelter sind nicht mehr sicher

Die Situation spitzt sich weiter zu: Behörden kontrollieren private Auffangstationen, beschlagnahmen Hunde und setzen Tierschützende mit kurzen Fristen unter Druck. Damit geraten nun auch Orte in Gefahr, an denen Straßenhunde bislang Schutz gefunden haben.

     

Dieser Ort wird Leben retten

VETO hat einen ehemaligen Bauernhof nahe Antalya gekauft. Wohnräume, Ställe und Überdachungen sind bereits vorhanden. Jetzt müssen wir das Gelände mit sicheren Paddocks, Ausläufen und einer zuverlässigen Wasserversorgung für die Hunde ausbauen.

Die Unterbringung in einem weiteren Partnertierheim wäre nur eine vorübergehende Lösung. Mietverträge, behördliche Auflagen und drohende Beschlagnahmungen schaffen immer neue Unsicherheiten.

 

Auf dem neuen Grundstück wollen wir einen Ort schaffen, an dem Hunderte Hunde langfristig Schutz und Versorgung finden.

Jeder Beitrag hilft Straßenhunden in der Türkei


25 Euro

helfen, die tägliche Betreuung der Hunde zu sichern.

 

150 Euro

unterstützen den Bau von neuen Paddocks und Infrastruktur

 

75 Euro

sichern einem Hund ganze drei Monate lang Futter

 
 

Unsere Hilfe für die Türkei seit 2024

1.146.000 kg

Fast 1,2 Millionen kg Futter wurden zu den Tieren geliefert.

 

456.330 €

Mehr als 450.000 € flossen in medizinische Hilfe und Kastrationen.

 

559.920 €

Mit knapp 560.000 € wurden Baumaßnahmen in Tierheimen umgesetzt.

 
 

Schaffe mit uns einen sicheren Ort für Hunderte Hunde

In der Nähe von Antalya entsteht jetzt ein neuer Zufluchtsort. Für viele Hunde ist das die einzige Chance. Hilf uns jetzt, das möglich zu machen und Hunderte Hunde zu retten. Jeder Beitrag zählt.

 

FAQ – Kampagne

  • Was hat sich durch das neue Tierschutzgesetz in der Türkei verändert?

    Seit der Gesetzesänderung von 2024 setzt die Türkei auf ein anderes System: Herrenlose Hunde sollen eingefangen und in Tierheimen untergebracht werden. Nach ihrer Rehabilitation dürfen sie nicht wieder auf die Straße zurückgebracht werden, sondern sollen dort grundsätzlich bis zu einer Adoption bleiben.

  • Warum sollen die Straßenhunde aus dem öffentlichen Raum verschwinden?

    Die türkische Regierung begründet das Vorgehen vor allem mit der großen Zahl herrenloser Hunde und möglichen Gefahren für die Bevölkerung. Straßenhunde werden dabei als Risiko für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit betrachtet – etwa durch Angriffe, unkontrollierte Populationen oder die Übertragung von Krankheiten wie Tollwut. Ziel des neuen Gesetzes ist deshalb ausdrücklich, die Population unter Kontrolle zu bringen.

  • Was wissen wir über die Funde von Massengräbern?

    In der Türkei wurden immer wieder Massengräber mit zahlreichen toten Hunden dokumentiert. Die Aufnahmen belegen, dass dort eine große Zahl toter Tiere verscharrt wurde. Wie die Hunde gestorben sind, lässt sich daraus allein jedoch nicht feststellen.

    Um mögliche Tötungen oder vermeidbare Todesfälle durch mangelhafte Versorgung nachzuweisen, müssten unter anderem die Todesursachen untersucht und Aufnahme-, Behandlungs- und Euthanasieunterlagen ausgewertet werden. Auch eine rechtmäßige Bestattung der Tierkörper schließt nicht aus, dass Tiere zuvor rechtswidrig getötet oder unzureichend versorgt wurden.


  • Können Kommunen auch für vermeidbare Todesfälle verantwortlich sein?

    Ja. Kommunen sind verpflichtet, aufgenommene Hunde angemessen zu versorgen. Dabei geht es nicht nur darum, ob Tiere aktiv getötet wurden. Entscheidend kann auch sein, ob eine Kommune ausreichend getan hat, um vorhersehbare und vermeidbare Todesfälle zu verhindern.

    Geprüft werden muss beispielsweise, ob genügend Futter und Wasser vorhanden waren, kranke Tiere tierärztlich behandelt wurden, das Tierheim überbelegt war oder hygienische Zustände und fehlendes Personal die Versorgung beeinträchtigt haben. Auch der Umgang mit tierärztlichen Warnungen und bekannten Missständen kann dabei eine Rolle spielen.

    Dass ein Hund im Tierheim stirbt, bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Kommune gegen ihre Pflichten verstoßen oder sich jemand strafbar gemacht hat. Umgekehrt reicht die Erklärung, ein Hund sei „an einer Krankheit gestorben“, nicht aus, um die Verantwortungsfrage zu klären. Entscheidend ist unter anderem, ob die Krankheit rechtzeitig erkannt und angemessen behandelt wurde.


  • Wurden Verantwortliche kommunaler Tierheime bereits strafrechtlich verfolgt?

    Ja. Es gibt dokumentierte Verfahren gegen Beschäftigte kommunaler Tierheime. Allerdings unterscheiden sich die Fälle und ihre jeweiligen Verfahrensstände deutlich. Sie beweisen deshalb keine allgemeine Tötungspraxis in kommunalen Tierheimen.

    Konya: 2022 wurde ein Hund in einem kommunalen Tierheim von Mitarbeitern gewaltsam getötet. Gegen zwei Beschäftigte wurde Anklage erhoben. Ein Gericht verhängte gegen beide jeweils ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe, setzte die Verkündung der Urteile jedoch zunächst aus. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Rechtsmittel ein. Der abschließende Ausgang dieses Verfahrens konnte im Rahmen der juristischen Prüfung nicht verifiziert werden.

    Niğde: Nachdem 2024 Vorwürfe über getötete und vergrabene Hunde öffentlich wurden, wurde laut Berichten eine Untersuchung gegen den kommunalen Veterinärdirektor ermöglicht. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung konnte jedoch nicht verifiziert werden. Deshalb kann hier nicht von einer gerichtlich festgestellten Massentötung gesprochen werden.

    Gebze: Im Oktober 2024 wurden Tierkörper gefunden. Berichten zufolge wurde eine Ermittlungserlaubnis gegen sieben öffentliche Bedienstete zunächst nicht erteilt und dagegen Rechtsmittel eingelegt. Der endgültige Ausgang konnte nicht verifiziert werden. Die Entscheidung bedeutet weder eine strafrechtliche Verurteilung noch automatisch einen Freispruch.


  • Welche Strafen drohen, wenn jemand einen Straßenhund oder eine Straßenkatze misshandelt oder tötet?

    Auch Straßenhunde und -katzen sind strafrechtlich geschützt. Wer ein Tier vorsätzlich rechtswidrig tötet, kann mit sechs Monaten bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Für Folter oder grausame beziehungsweise unmenschliche Behandlung sieht das Gesetz sechs Monate bis drei Jahre Freiheitsstrafe vor.

    Werden mehrere Tiere gleichzeitig Opfer einer solchen Tat, kann sich die Strafe erhöhen. Auch für andere schwere Formen der Gewalt gegen Tiere sieht das Gesetz Freiheitsstrafen vor.

    Ob eine konkrete Tat darunter fällt, muss allerdings im Einzelfall geprüft werden. Nicht jede Verletzung erfüllt automatisch einen Straftatbestand; für andere Verstöße können auch Bußgelder vorgesehen sein.


  • Können Menschen für die Tötung von Tieren ins Gefängnis kommen?

    Ja. Das zeigt unter anderem der Fall der Katze Eros.

    Eros wurde 2024 in einer Wohnanlage in Istanbul von einem Mann vorsätzlich getötet. Ein Gericht verurteilte ihn dafür zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Nach veröffentlichten Berichten wurde das Urteil später von einem Regionalgericht bestätigt.
    Der Fall zeigt: Wer ein Tier vorsätzlich rechtswidrig tötet, muss in der Türkei nicht nur mit einem Bußgeld rechnen. Eine solche Tat kann auch mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.

    Wichtig ist jedoch: Aus dem Urteil lässt sich nicht ableiten, ob und wie lange der Täter tatsächlich im Gefängnis war. Dafür liegen in der juristischen Prüfung keine entsprechenden Vollstreckungsunterlagen vor.


  • Was sagen die offiziellen Zahlen über Gewalt gegen Straßentiere?

    Die offiziellen Statistiken zeigen nicht, wie viele Straßenhunde und -katzen in der Türkei jedes Jahr misshandelt oder getötet werden. Sie erfassen lediglich, wie viele Verfahren nach dem Tierschutzgesetz bei der Justiz landen.

    2025 wurden 3.016 neue Ermittlungsakten eröffnet. Insgesamt wurden 2.878 Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft abgeschlossen. In 869 Fällen wurde öffentliche Klage erhoben. Doch daraus lässt sich nicht ablesen, wie viele Tiere tatsächlich betroffen waren. Die Statistik unterscheidet weder zwischen Straßen- und Haustieren noch zwischen Privatpersonen und kommunalen Verantwortlichen. Außerdem kann eine Akte mehrere Tiere oder Personen betreffen. Fälle, die nie angezeigt oder behördlich erfasst wurden, tauchen überhaupt nicht auf.

    Wie viele Straßentiere tatsächlich Opfer von Gewalt werden, zeigen die amtlichen Zahlen deshalb nicht.


  • Welche Gesetze und Rechtsgrundlagen wurden für den VETO-Faktencheck geprüft?

    Für den Faktencheck wurden die wichtigsten türkischen Regelungen zum Umgang mit Straßentieren geprüft. Dazu gehören insbesondere:

    Gesetz Nr. 5199 über den Schutz von Tieren:
    https://www.mevzuat.gov.tr/mevzuatmetin/1.5.5199.pdf

    Änderungsgesetz Nr. 7527 vom 30. Juli 2024: https://cdn.tbmm.gov.tr/KKBSPublicFile/D28/Y2/KanunMetni/2ccb6278-77fd-4218-8e12-743a6a7908d5.htm

    Gesetz Nr. 5996: https://www.mevzuat.gov.tr/mevzuatmetin/1.5.5996.pdf
    Durchführungsverordnung zum Schutz von Tieren vom 13. Dezember 2024: https://sanliurfa.tarimorman.gov.tr/Duyuru/543/Hayvanlarin-Korunmasi-Hakkinda-Uygulama-Yonetmeligi

    Verfassungsgericht E.2024/151, K.2025/107, Volltext: https://normkararlarbilgibankasi.anayasa.gov.tr/Dosyalar/Kararlar/KararPDF/K.2025-107-nrm.pdf

    Amtliche Pressemitteilung des Verfassungsgerichts: https://www.anayasa.gov.tr/tr/haberler/norm-denetimi-basin-duyurulari/5199-sayili-hayvanlari-koruma-kanunu-nda-degisiklikler-yapilmasini-ongoren-kurallarin-iptal-talebine-iliskin-karar
    Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren, ETS Nr. 125: https://rm.coe.int/168007a67d

    Justizstatistik 2025 des türkischen Justizministeriums: https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/202604060901356772025Adalet%C4%B0statistikleriKitab%C4%B1.pdf
    Amtliche Erklärung der Staatsanwaltschaft Konya vom 23. Januar 2023: https://rayp.adalet.gov.tr/resimler/191/dosya/doc-20230123-wa001223-01-202311-40-am.pdf

    Rechtsstand der Prüfung war der 23. September 2026.


 

Faktencheck im Detail

Hier findest du die vollständige juristische Einordnung hinter den einzelnen Aussagen im VETO-Faktencheck.

  • „Straßenhunde dürfen getötet werden, wenn Tierheime voll sind.“

    Falsch als pauschale Aussage. Ein volles Tierheim begründet keine automatische Tötungsbefugnis. Erforderlich sind eine tragfähige Rechtsgrundlage und die Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.

    Rechtliche Einordnung:
    Die bloße Überbelegung oder fehlende Aufnahmekapazität eines Tierheims ist in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 5199 nicht als eigenständiger Euthanasiegrund aufgeführt.

    Die Vorschrift erfasst Hunde in Tierheimen, die
    eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren darstellen und deren gefährliches Verhalten nicht kontrollierbar ist;
    an einer ansteckenden oder nicht behandelbaren Krankheit leiden oder
    zu den Tieren gehören, deren Adoption beziehungsweise Haltung gesetzlich verboten ist.

    Für diese Tiere verweist Artikel 13 Absatz 1 auf die Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 5996.

    Davon zu unterscheiden ist Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 5199. Danach sind lokale Verwaltungen befugt, im Rahmen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren erforderliche Verwaltungsmaßnahmen bezüglich herrenloser Hunde zu ergreifen. Artikel 12 des Übereinkommens lässt Maßnahmen zur Verringerung der Zahl herrenloser Tiere unter bestimmten Schutzvorgaben zu.

    Das türkische Verfassungsgericht hat Artikel 13 Absatz 1 und 2 im Verfahren E.2024/151, K.2025/107 nicht aufgehoben. Daraus folgt jedoch keine selbstständige Regel: „Wenn das Tierheim voll ist, darf getötet werden.“

    Die gesetzliche Grundentscheidung geht vielmehr dahin, Kapazitäten zu schaffen und rehabilitierte Hunde grundsätzlich bis zu ihrer Vermittlung unterzubringen.


  • „Alte oder kranke Straßenhunde dürfen grundsätzlich eingeschläfert werden.“

    Falsch. Alter allein rechtfertigt keine Einschläferung. Bei Krankheiten kommt es auf die gesetzlichen Voraussetzungen und eine tierärztliche Beurteilung an, nicht auf pauschale Kategorien.

    Rechtliche Einordnung:
    Hohes Alter ist kein selbstständiger gesetzlicher Euthanasiegrund.

    Bei kranken Hunden muss differenziert werden. Nicht jede Krankheit erlaubt eine Euthanasie. Maßgeblich sind insbesondere:

    die Behandelbarkeit der Erkrankung;
    das Ausmaß von Schmerzen und Leiden;
    eine mögliche Ansteckungsgefahr;
    Risiken für Menschen oder andere Tiere;
    die fachliche Beurteilung durch einen Tierarzt.

    Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 5199 nennt ansteckende oder nicht behandelbare Erkrankungen. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 5996 anzuwenden.

    Nach Artikel 25 der Durchführungsverordnung muss eine zulässige Euthanasie mit möglichst wenig Schmerzen verursachenden Arzneimitteln, nach einer vom Tierarzt als geeignet beurteilten Methode und unter Anästhesie durchgeführt werden. Artikel 26 verbietet bestimmte Tötungsmethoden.

    Daher gilt:

    Alter allein: keine Euthanasie; behandelbare Krankheit: grundsätzlich kein pauschaler Euthanasiegrund; ansteckende oder nicht behandelbare Krankheit: Euthanasie nur unter Prüfung der gesetzlichen und tiermedizinischen Voraussetzungen.


  • „Kommunen müssen eingefangene Hunde dauerhaft in Tierheimen unterbringen.“

    Im Grundsatz richtig: Eingefangene herrenlose Hunde sollen bis zur Vermittlung untergebracht werden. Das bedeutet keine ausnahmslose lebenslange Unterbringung im selben kommunalen Tierheim.

    Rechtliche Einordnung:
    Artikel 6 des Gesetzes Nr. 5199 bestimmt, dass aufgenommene Tiere in der Datenbank des Ministeriums registriert und rehabilitierte Hunde bis zu ihrer Vermittlung in Tierheimen untergebracht werden.

    Dieselbe Verpflichtung enthält Zusatzartikel 1 des Gesetzes Nr. 5199. Danach müssen die erfassten Gemeinden Tierheime errichten und die Tiere bis zur Vermittlung versorgen und rehabilitieren.

    Artikel 14 Buchstabe o verbietet insbesondere:

    das Aussetzen von im Namen lokaler Verwaltungen eingesammelten herrenlosen Tieren außerhalb eines Tierheims;
    das Zurückbringen von bereits im Tierheim untergebrachten Hunden auf die Straße.

    Die präzise Formulierung lautet daher:

    Rehabilitierte Hunde werden grundsätzlich bis zu ihrer Vermittlung in einem Tierheim untergebracht.

    Vermittlung, rechtmäßige Verlegung, Tod oder eine gesetzlich zulässige Euthanasie können die Unterbringung beenden. Eine lebenslange Unterbringung gerade im selben kommunalen Tierheim ist damit nicht zwingend vorgeschrieben.


  • „Tierheime müssen die aufgenommenen Hunde mit Futter, Wasser und medizinischer Betreuung versorgen.“

    Richtig. Aufgenommene Hunde müssen ausreichend versorgt und erforderlichenfalls tiermedizinisch behandelt werden. Die Unterbringungspflicht entbindet Kommunen nicht von ihren gesetzlichen Pflichten zum Schutz der Tiere.

    Rechtliche Einordnung:
    Die Verpflichtung ergibt sich aus mehreren Vorschriften:

    Artikel 4 Buchstabe j des Gesetzes Nr. 5199 verpflichtet lokale Verwaltungen zur Versorgung und Behandlung der Tiere;
    Artikel 14 Buchstabe a verbietet vorsätzliche Misshandlung, Schlagen, Verhungern- oder Verdurstenlassen, extreme Hitze oder Kälte, Vernachlässigung und das Zufügen körperlicher oder psychischer Leiden;
    Artikel 9 der Durchführungsverordnung verpflichtet den verantwortlichen Tierarzt, die rechtskonforme Tätigkeit des Tierheims und eine angemessene Haltung sicherzustellen;
    Artikel 16 verlangt eine gesundheitliche Erstuntersuchung und erforderliche medizinische Eingriffe;
    Artikel 18 schreibt unter anderem Untersuchungs-, Operations-, Quarantäne-, Beobachtungs- und postoperative Pflegebereiche vor;
    Artikel 19 regelt unter anderem Fütterung, Futter- und Wasserbehälter, Wasserversorgung, Hygiene und Schutz vor Hitze und Kälte.

    Die Verordnung schreibt für größere Tiere mindestens eine, für Jungtiere mindestens zwei Fütterungen täglich vor. Erforderliche tiermedizinische Maßnahmen dürfen nicht allein wegen Personalmangels, Überbelegung oder finanzieller Schwierigkeiten unterbleiben.


  • „Wer Straßenhunde auf der Straße füttert, macht sich strafbar.“

    Als allgemeine Aussage falsch. Das bloße Füttern ist keine eigenständige Straftat nach dem Tierschutzgesetz. Konkrete örtliche Beschränkungen und andere Rechtsvorschriften müssen gesondert geprüft werden.

    Rechtliche Einordnung:
    Das Gesetz Nr. 5199 und die landesweit geltende Durchführungsverordnung enthalten keinen allgemeinen Straftatbestand, nach dem das bloße Füttern eines herrenlosen Hundes strafbar wäre.

    Es müssen jedoch drei Ebenen unterschieden werden:

    1. strafrechtliche Verantwortlichkeit;
    2. örtliche verwaltungsrechtliche Anordnungen;
    3. konkrete Hygiene-, Umwelt- oder Gesundheitsgefahren durch Art und Ort der Fütterung.

    Örtliche Verfügungen einer Provinzverwaltung, Gemeinde oder Gesundheitsbehörde können im Einzelfall Einschränkungen enthalten. Ob eine solche Anordnung rechtmäßig und auf den konkreten Sachverhalt anwendbar ist, muss anhand ihres Wortlauts, ihrer gesetzlichen Grundlage und der vorgesehenen Sanktion geprüft werden.

    Eine mögliche verwaltungsrechtliche Geldbuße darf nicht ohne Weiteres als strafrechtliche Verurteilung bezeichnet werden.


  • „Auch registrierte und gechippte Hunde dürfen von den Behörden eingefangen oder beschlagnahmt werden.“

    Unter bestimmten Voraussetzungen richtig. Chip und Registrierung verhindern rechtmäßige Schutzmaßnahmen nicht. Sie erlauben Behörden aber auch nicht, ordnungsgemäß gehaltene Hunde ohne Rechtsgrundlage zu beschlagnahmen.

    Rechtliche Einordnung:
    Nach Artikel 3 des Gesetzes Nr. 5199 ist ein ordnungsgemäß übernommenes, versorgtes und in der Datenbank des Ministeriums registriertes Tier grundsätzlich ein „sahipli hayvan“, also ein Tier mit Halter, und nicht lediglich ein herrenloses Tier.

    Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung schreibt bei der Aufnahme eine Mikrochipkontrolle vor. Wird festgestellt, dass das Tier einen Halter hat, muss dies binnen 24 Stunden der zuständigen Landwirtschaftsdirektion mitgeteilt werden.

    Ein Chip verhindert jedoch nicht jede behördliche Wegnahme. Eine besondere Rechtsgrundlage kann sich insbesondere ergeben aus:

    Artikel 24 des Gesetzes Nr. 5199 bei schwerwiegender Vernachlässigung, Zufügung von Schmerzen oder schädigender Behandlung;
    den Sonderregelungen für gesetzlich als gefährlich eingestufte Tiere;
    wiederholten Verstößen gegen besondere Haltungs-, Maulkorb- oder Leinenpflichten;
    einer strafprozessualen oder gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahme.

    Artikel 41 der Durchführungsverordnung betrifft besondere Fallgruppen gefährlicher Tiere und ist keine allgemeine Ermächtigung zur Wegnahme jedes registrierten Hundes.

    Auch bei Hunden in privaten Auffang- oder Tierlebensstätten ist zu prüfen, ob die Einrichtung ordnungsgemäß genehmigt ist und auf welcher Grundlage die Hunde übernommen wurden. Die Registrierung eines Hundes ersetzt keine erforderliche Betriebserlaubnis.

    „Einfangen“ und „Beschlagnahme“ sind außerdem zu unterscheiden. Das bloße Aufgreifen eines Hundes begründet noch keine endgültige Entziehung gegenüber einem nachgewiesenen Halter.


 

Unser Transparenzversprechen

Transparenz ist uns wichtig. Deshalb haben wir uns der Initiative Transparente Zivilgesellschaft angeschlossen. In diesem Rahmen haben wir uns verpflichtet, die folgenden Informationen öffentlich auf unserer Webseite zur Verfügung zu stellen.

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