Satzung

Gesellschaftsvertrag der Firma
VETO Vereinigung europäischer Tierschutzorganisationen gemeinnützige GmbH

§ 1 Firma, Sitz

1. Die Firma der Gesellschaft lautet:
VETO Vereinigung europäischer Tierschutzorganisationen gemeinnützige GmbH
2. Sitz der Gesellschaft ist Moers.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung
• des Tierschutzes
• die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. Die Planung, den Aufbau und den Betrieb sowie finanzielle Unterstützung von Einrichtungen im In- und Ausland auch durch Hilfspersonen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO zum Beispiel
• Rettungsstationen
• Pflegestellen
• Tierheimen
• Gnadenhöfe
für die Aufnahme und Versorgung von
• Fundtieren, für die ein Tierheim in Deutschland eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhalten würde,
• sog. Abgabetieren, die ihr Eigentümer nicht mehr halten kann oder will, gegen ein kostendeckendes Entgelt und
für die Abgabe und Vermittlung von in Rettungsstationen, Pflegestellen, Tierheime und Gnadenhöfe lebenden Tieren
• gegen eine pauschale, nach Art, Alter und Abstammung gestaffelte Vermitt-lungsgebühr.
Der mildtätige Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass in nachgewiesenen Notsituationen (anteilig) angemessene Behandlungs- und/oder Pflegekosten für Tiere von der Gesellschaft übernommen werden können.
b. die Sammlung von Spenden für den Erwerb von Tierfutter, das an andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts im In- und Ausland zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zugewendet wird.
c. Verbreitung des Tierschutzgedankens in Wort, Schrift und Bild durch:
• Beratung von Rettungsstationen, Pflegestellen, Tierheimen, Gnadenhöfe
• Förderung der Jugendtierschutzarbeit
• Interessenvertretung zum Thema Tierschutz gegenüber den nationalen und internationalen Parlamenten, Behörden und Institutionen.
d. Die Gesellschaft kann ihre Satzungszwecke auch durch die Weiterleitung von Mitteln und die Vergabe von Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung für einen oder mehrere der in Nr. 2 genannten steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichen.
4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Zur Erreichung dieser Zwecke ist die Gesellschaft berechtigt im In- und Ausland gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen Unternehmen zu beteiligen, deren Vertretung zu übernehmen, Zweigniederlassungen zu errichten und Tochtergesellschaften zu gründen.
6. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.

§ 3 Dauer der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
3. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr, beginnt mit Eintragung und endet am 31. Dezember diesen Jahres.

§ 4 Stammkapital, Geschäftsanteil

1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 25.000,–. Es ist eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1-1.000 im Nennbetrag von jeweils € 1,–.
2. Sämtliche Geschäftsanteile Nr. 1-25.000 übernimmt als alleiniger Gesellschafter
Herr Marco van Dré, Benedensdyk 1, 47506 Neukirchen-Vluyn
3. Die Stammeinlage ist sofort in voller Höhe in bar zu erbringen.

§ 5 Geschäftsführung und Vertretung

1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam oder einem Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschaftsversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
2. Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer ergeben sich aus dem Gesetz und Anstellungsvertrag.
3. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer erlassen.

§ 6 Gesellschafterversammlung

1. Der Gesellschafter beschließt über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Soweit sie nicht ausdrücklich der Geschäftsführung zugewiesen sind.
2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt, ist bis zum 30. August des Folgejahres durchzuführen. Im Übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es einem Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft erforderlich er-scheint und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
3. Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen formlos gefasst werden.
4. Die Gesellschafterversammlung kann auch an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. Die Kosten der Gesellschafterversammlung trägt die Gesell-schaft.

§ 7 Jahresabschluss

1. Der Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) und, soweit gesetzlich erforderlich, der Lagebericht ist von der Geschäftsführung aufzustellen und zu unter-zeichnen.
2. Der aufgestellte Jahresabschluss sowie der gegebenenfalls zu erstellende Lagebericht sind den Gesellschaftern unverzüglich zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzule-gen.
3. Über die Ergebnisverwendung beschließt jeweils die Gesellschafterversammlung.

§ 8 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen, die von der Gesellschaft selbst vorgenommen werden müssen, erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.

§ 9 Auflösung, Vermögensanfall

1. Die Auflösung der Gesellschaft beschließt die Gesellschafterversammlung, soweit das Gesetz nichts anders bestimmt.
2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen über-steigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbe-günstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.
3. Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt durch den Geschäftsführer der Gesellschaft, es sei denn die Gesellschaft bestellt andere Liquidatoren.
4. Die Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Liquidatoren Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

§ 10 Gründungskosten

Der Gründungsaufwand (Kosten der notariellen Beurkundung, Eintragungen, Bekanntmachungen, Beratungen, Gebühren) wird bis zum Betrag von € 300,– von der Gesellschaft getragen. Darüber hinaus gehende Kosten trägt der Gesellschafter.